Dokumentation – Datenschutz – Schweigepflicht

Während es sich bei der Schweigepflicht um den Schutz des persönlichen Lebensbereiches einer Person, der so genannten „Privatsphäre“ handelt, beinhaltet der Datenschutz Bestimmungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Damit soll jeder Patient vor der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechtes beim Umgang mit diesen Daten geschützt werden.

Die Bestimmungen zu den Dokumentationspflichten, zum Datenschutz und zur Schweigepflicht sind für den Pflegedienst im Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI für den Bereich ambulanter Pflege und im Vertrag gemäß § 132a SGB V für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V geregelt, die der Leistungsträger, das ist das Pflegeteam Wolfratshausen, bei seiner Zulassung mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflege- und Krankenkassenverbände geschlossen hat.

Der Pflegedienst wiederum hat seine Mitarbeiter durch Arbeitsvertrag zur Beachtung der Schweigepflicht im Sinne von § 203 StGB sowie der geltenden Datenschutzbestimmungen für die Zeit während als auch nach ihrer Beschäftigung im Pflegeteam Wolfratshausen verpflichtet.

Soweit es zur Durchführung einer sach- und fachgerechten Betreuung und Pflege erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Patienten gespeichert oder auch an Dritte übermittelt werden, die ebenfalls mit der Betreuung, der Pflege oder der Behandlung des Patienten beauftragt oder Kostenträger sind.

Der Pflegebedürftige verpflichtet sich im Pflegevertrag, die behandelnden Ärzte, die Pflegekassen, Sozialämter und sonstigen Leistungserbringer gegenüber den Mitarbeitern des Pflegedienstes von der Schweigepflicht im erforderlichen Umfang zu entbinden.

Alle personenbezogenen Daten, Schriftstücke, Unterlagen werden vor dem Zugriff durch nicht berechtigte Personen geschützt aufbewahrt.