Ersatzpflege bei Verhinderung

Urlaub zu HauseSie möchten als pflegender Angehöriger endlich einmal wieder Urlaub machen, oder wenigstens einfach mal für ein paar Stunden ausspannen können, nicht ständig für die Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen zuständig sein müssen? — Sie fragen sich, wer sich um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, wenn Sie einmal selbst durch Krankheit oder aus sonst irgendwelchen Gründen an der Pflege gehindert sind? Kein Problem! Die Pflegekasse übernimmt bei Verhinderung die Kosten einer Ersatzpflege bis zu einer Höhe von 1.612 Euro im Kalenderjahr.

Unter bestimmten Voraussetzungen können dafür sogar noch 806 Euro mehr zur Verfügung stehen. Wenn nämlich der ebenfalls bestehende Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wird, können bis zu 50 Prozent des Leistungsanspruchs für Kurzzeitpflege ebenfalls für die Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden.

"Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“, kurz Verhinderungspflege oder Ersatzpflege genannt, kann von anderen Angehörigen, Bekannten, Nachbarn oder sonstigen Personen, die dafür bezahlt werden, einer stationären Einrichtung oder einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst geleistet werden.

Wird die Ersatzpflege allerdings von einem Angehörigen übernommen, der mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann davon ausgegangen werden, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige werden die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.

Wenn die Ersatzpflege von nicht erwerbsmäßig pflegerisch tätigen Personen geleistet werden soll, empfiehlt es sich grundsätzlich, sich vorher bei der Pflegekasse über den genauen Leistungsumfang zu erkundigen.

Die Ersatz- oder Verhinderungspflege kann wochen-, tage- oder auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Mehr dazu erfahren Sie auf der nächsten Seite.

Wird Verhinderungspflege tageweise in Anspruch genommen, stehen maximal 28 Tage zur Verfügung. Tageweise bedeutet, dass täglich mindestens 8 Stunden Ersatzpflege geleistet werden. Die Leistung der Ersatzpflege tritt in diesem Fall an die Stelle des Pflegegeldes. Das hat zur Folge, dass das Pflegegeld pro in Anspruch genommenem Tag anteilig gekürzt wird, wobei der erste und der letzte Tag der Ersatzpflege als ein Tag gerechnet werden. Urlaub im Garten

Es geht aber auch anders. In der Regel werden nämlich täglich weniger als 8 Stunden Ersatzpflege nötig. Oft sind es nur ein paar Stunden am Tage, für die man Entlastung haben möchte, z.B. eine Stunde Pflege am Vormittag, eine halbe Stunde am Mittag und eine weitere halbe Stunde am Abend. Manchmal wären auch nur mal ein oder zwei Stunden Beaufsichtigung oder Betreuung schon eine Entlastung.

Wird die Ersatzpflege nur stundenweise angefordert, wird der Pflegekasse nur die dafür tatsächlich aufgewendete Zeit in Stunden oder Minuten in Rechnung gestellt, und es erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen pro Kalenderjahr und auch keine Kürzung des Pflegegeldes. Dies ist die wirtschaftlichste Form der Inanspruchnahme.


Bei der stundenweisen Inanspruchnahme ist eine einmal jährliche Antragstellung zum Beispiel jeweils gleich am Anfang eines Jahres ausreichend. Ein Enddatum muss, auch wenn es auf dem Antragsformular der Pflegekasse gefordert wird, nicht zwingend angegeben werden.

Im Antrag muss ausdrücklich die stundenweise Inanspruchnahme vermerkt werden. Wichtig ist auch, dass als Begründung für die Inanspruchnahme "verschiedene sonstige Gründe" oder noch eindeutiger "stundenweise Entlastung von der Pflege" angegeben wird. Wird nämlich als Verhinderungsgrund "Urlaub" oder "Krankenhausaufenthalt" angegeben, gehen manche Pflegekassen ganz unabhängig davon, ob zutreffend oder nicht, von einer tageweisen Verhinderungspflege aus.

Voraussetzung für Leistungen der Pflegekasse bei Verhinderung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat, und der Pflegebedürftige vor der ersten Inanspruchnahme der Leistung bereits mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt wurde.  Dabei sind Unterbrechungszeiträume der Pflege von bis zu 4 Wochen, z.B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes, für die Erfüllung der Wartezeit unschädlich. Hat die Unterbrechung der häuslichen Pflege länger als 4 Wochen gedauert, verlängert sich die Wartezeit um die über 4 Wochen hinausgehende Zeit der Unterbrechung.

Der Beginn der Frist muss nicht mit dem Datum übereinstimmen, ab dem eine Pflegestufe festgestellt wurde. Wurden schon vor der Antragstellung auf Pflegeeinstufung Pflegeleistungen erbracht, sollten Sie darauf achten, dass bei der Erstbegutachtung durch den MDK das Datum des tatsächlichen Beginns der Pflegebedürftigkeit im Gutachten schriftlich festgestellt wird. Die Frist von 6 Monaten beginnt dann bereits ab diesem festgestellten Datum.

Verhinderungspflege wird immer für das laufende Kalenderjahr gewährt, jeweils am Jahresende verfällt der Anspruch.

Hinweis: Für Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung übernimmt die Pflegekasse pro Kalenderjahr nochmals Kosten in Höhe von  1.612 Euro. Eine Wartezeit muss nicht eingehalten werden.

Seit Anfang 2015 ist es außerdem auch möglich, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege miteinander zu kombinieren. Bis zu 50 % des Jahresbetrags für Kurzzeitpflege, also nochmals 806 Euro, können statt für Kurzzeitpflege nun auch für Verhinderungspflege verwendet werden, so dass damit pro Jahr sogar insgesamt bis zu 2.418 Euro zur Verfügung stehen. Entsprechend erhöht sich auch der Zeitrahmen für die tageweise Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Statt 28 Tage stehen dann 42 Tage zur Verfügung.

Wir beraten Sie in Ihrer individuellen Situation und unterstützen Sie gerne auch ganz praktisch.